Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft ma- chen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Steht – wie hier – nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die er- hobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechts- kontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20).
E. 2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine krankheitsbedingte Prüfungsun- fähigkeit. Sie macht konkret geltend, sie habe am Morgen vor der Prüfung im ersten Fach (Strafrecht) einen Autounfall erlitten, welcher zu einer krank-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 4 heitsbedingten, jedoch erst nachträglich erkannten Prüfungsunfähigkeit ge- führt habe (Beschwerde S. 2).
E. 2.1 Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdefüh- rerin geriet am Morgen des 29. September 2025 um 6.40 Uhr – auf dem Weg zur schriftlichen Anwaltsprüfung – in einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall; act. 1C; Beschwerde S. 4). Sie erschien dennoch pünktlich zur Prüfung. Die Beschwerdeführerin informierte den Präsidenten der APK vor Prüfungsbe- ginn über den Autounfall. Er erkundigte sich bei ihr, ob sie sich fähig fühle, die Prüfung zu schreiben, und klärte sie darüber auf, dass das Beginnen der Prüfung als Prüfungsversuch gelte und ein Abbruch – unter Vorbehalt wich- tiger Gründe – einem Nichtbestehen gleichgestellt würde. Die Beschwerde- führerin bestätigte in der Folge ihre Prüfungsfähigkeit sowohl mündlich ge- genüber dem Präsidenten der APK als auch schriftlich durch das Ankreuzen der Erklärung in der Prüfungssoftware, wonach sie sich physisch und psy- chisch in der Lage sehe, die Prüfung zu absolvieren. Sie entschied sich dazu, die Prüfung vom 29. September 2025 sowie die beiden weiteren schriftlichen Prüfungen (am 1. und 3.10.2025) abzulegen (Beschwerde S. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Autounfall sei ein einschnei- dendes Erlebnis gewesen und habe bei ihr eine akute Belastungsreaktion ausgelöst (Beschwerde S. 8; act. 6 S. 2 f.). Sie habe sich in einem Schock- zustand befunden, geweint, gezittert und es sei ihr übel gewesen (Be- schwerde S. 4; act. 6 S. 3). Diese psychischen Folgen betreffend verweist sie auf Internetauszüge (act. 1C) und auf Fachliteratur (act. 6 S. 3). Während der Strafrechtsprüfung habe sie trotz Einnahme eines Schmerzmittels zu- nehmend starke Rücken- und Kopfschmerzen gehabt. In den darauffolgen- den Tagen habe sie weiterhin an den Folgen eines Schleudertraumas gelit- ten und deswegen weiter Schmerzmittel eingenommen (Beschwerde S. 5). Es sei ihr kurz vor der ersten Prüfung nicht möglich gewesen, ihre gesund- heitliche Situation zu überblicken, die nötigen Abwägungen vorzunehmen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln (Beschwerde S. 8 f.). Sie habe bereits sehr viel Geld, Zeit und Energie in die Prüfungsvorbereitungen ge- steckt. Eine Verschiebung der Prüfung um ein halbes Jahr hätte sie finanziell nicht tragen können; zudem habe sie bereits die Zusage für eine Stelle in einer Kanzlei ab Februar 2026 gehabt (Beschwerde S. 8 f.). Es sei ihr so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 5 dann nicht möglich gewesen, vor Erhalt der Prüfungsergebnisse die Vermin- derung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit zu erkennen. Beim ersten Versuch der Anwaltsprüfungen habe ihr nur ein Punkt für ein genügendes Ergebnis gefehlt. Nach den Vorbereitungen auf den zweiten Versuch hätte ihre Leistung deshalb zum Bestehen der Prüfung ausreichen müssen (Beschwerde S. 10). Folglich sei sie aus objektiver Sicht und unver- schuldet nicht in der Lage gewesen, ihren Verhinderungsgrund in eigenver- antwortlicher Willensausübung unverzüglich bzw. vor Erhalt der Prüfungser- gebnisse geltend zu machen (Beschwerde S. 9).
E. 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung (APV; BSG 168.221.1) wird der Abbruch oder das Fern- bleiben von einer Prüfung ohne wichtigen Grund dem Nichtbestehen des je- weiligen Teils der Anwaltsprüfung gleichgestellt. Wichtige Gründe stellen na- mentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der An- waltsprüfungskommission (Art. 20 Abs. 4 APV). Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 APV). Bei begründetem Ab- bruch oder Fernbleiben von einer Prüfung bietet die Anwaltsprüfungskom- mission zur entsprechenden Nachprüfung auf; diese gilt nicht als Wiederho- lung gemäss Art. 20 Abs. 1 APV (Art. 20 Abs. 6 APV). Das Ansetzen einer Nachprüfung ist demnach auf Fälle zugeschnitten, in welchen die Kandidatin oder der Kandidat aus wichtigen Gründen akut daran gehindert wird, zur Prü- fung anzutreten oder diese zu beenden. Gesundheitliche Beeinträchtigun- gen von Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten, die deren Leistungsfähig- keit während der Prüfung erheblich vermindern, verringern zugleich die Chancen auf einen Prüfungserfolg, der den wahren Kenntnissen und Fähig- keiten entspricht (Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, N. 249). Wichtige Gründe, die einen Abbruch oder ein Fernbleiben von der Prüfung rechtfertigen, sind allerdings nur beachtlich, wenn sie unverzüglich gemeldet werden (vgl. Art. 20 Abs. 5 und 6 APV). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungs- grunds die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter An- rufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 6 sich so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. Fischer/ Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 282; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 518). Denn wer sich in Kenntnis einer bestehenden gesundheitli- chen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und kann sich im Nachhinein nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen; vielmehr gilt in solchen Fällen die (un- genügende) Prüfung als nicht bestanden (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, je mit Hinweisen; Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 516 ff.; zum Ganzen VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.2, 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.2).
E. 2.4 Nicht ausdrücklich vorgesehen ist in Art. 20 APV die Anordnung einer Nachprüfung, wenn – wie im vorliegenden Fall – die betroffene Person vor- bringt, die Prüfungsunfähigkeit erst nach der Prüfung bemerkt zu haben. Es ist allerdings anerkannt, dass die nachträgliche Geltendmachung der Prü- fungsunfähigkeit und damit die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresul- taten wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung ausnahmsweise in Frage kommt, wenn die betroffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwort- licher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (sog. «unerkannte Prüfungsunfähigkeit»; vgl. Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 288; Zim- merling/Brehm, a.a.O., N. 505). Dies ist namentlich anzunehmen, wenn Be- troffenen zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situa- tion genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Ein- sicht zu handeln. Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat jedoch im frühest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Erklärung zumutbarerweise erwartet werden darf, unverzüglich auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Unver- züglichkeit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeitpunkt sie oder er die krankhafte Verminderung ihrer bzw. seiner körper- lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der generell zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Betroffene in der Lage sind, ihren Zustand medizinisch als eine be- stimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 7 zu würdigen, sondern ob ihnen die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfassen (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hinwei- sen; VGE 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4 ff.; Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 506). Bei der Frage, ob die be- hauptete Prüfungsunfähigkeit der betroffenen Person tatsächlich entgehen konnte, ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen; auf eine recht- lich relevante Prüfungsunfähigkeit, die erst nach Bekanntgabe des Prü- fungsergebnisses «entdeckt» wird, ist nur mit grosser Zurückhaltung zu schliessen (vgl. zum Ganzen VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.3, 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.5 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist den Akten Fol- gendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin begab sich am Abend des ersten Prüfungstags (29.9.2025) in das Notfallzentrum des Lindenhofspitals (act. 1C). Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Bericht vom 29. Septem- ber 2025 aus, die Beschwerdeführerin habe infolge des sich am Morgen des- selben Tages ereigneten Autounfalls ein «HWS-Dezelerationstrauma» erlit- ten. Hierbei handelt es sich umgangssprachlich um ein «Schleudertrauma» (https://flexikon.doccheck.com/de/Schleudertrauma [zuletzt besucht am 13.3.2026]). Die Ärzte stellten weiter fest, die Beschwerdeführerin habe in- itial keine Beschwerden aufgewiesen. Im Verlauf des Tages seien leichte paravertebrale Schmerzen auf Höhe der Halswirbelsäule sowie im Lumbal- bereich aufgetreten. Weitere Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen, Schwindel oder sensomotorische Defizite, würden nicht vorliegen. Die Ärzte beurteilten die Beschwerdeführerin als wach, orientiert und stabil sowie in gutem Allgemeinzustand. Klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben, sodass auf weitere diagnostische Massnahmen verzichtet und die Be- schwerdeführerin nach Hause entlassen worden sei. Weitere Arztberichte liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin reichte einzig eine Verordnung zur Physiotherapie vom 13. Oktober 2025 ein (act. 1C); Ziel der Behandlung sind bzw. waren eine Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion, der Koordination und die Entzündungshemmung.
E. 2.6 In Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin und des einge- reichten Arztberichts sowie der weiteren Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 8 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen Beschwer- den während der Strafrechtsprüfung vom 29. September 2025, namentlich Übelkeit sowie zunehmend starke Kopf- und Rückenschmerzen, werden durch den am Unfall- bzw. Prüfungstag erstellten Arztbericht nicht bestätigt. Vielmehr hielten die behandelnden Ärzte ausdrücklich fest, die Beschwerde- führerin habe keine Kopfschmerzen und lediglich leichte Rückenschmerzen aufgewiesen. Sodann beurteilten sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich als wach, orientiert und stabil sowie in gutem Allgemeinzustand. Weitere Arztberichte, die ihre geltend gemachten anhaltenden Beschwerden belegen würden, legt die Beschwerdeführerin nicht vor. Aus der Verordnung für Phy- siotherapie – welche aus nicht weiter dargelegten Gründen erst 14 Tage nach dem Unfall ausgestellt wurde – ergibt sich nichts anderes. Bezüglich der behaupteten akuten Belastungsreaktion fehlen ärztliche, psychiatrische oder psychologische Einschätzungen gänzlich. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin als Anwaltskandidatin vor und während des Ab- solvierens der Prüfungen in einem stressbedingten Ausnahmezustand be- fand und dass der Druck beim zweiten und letzten Versuch besonders gross war. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass der Autounfall kurz vor Prüfungsbe- ginn diese Stresssituation bei der Beschwerdeführerin verstärkt hat. Eine Prüfungsunfähigkeit ist damit jedoch nicht erstellt. Eine solche kann die Be- schwerdeführerin mit dem von ihr eingereichten Arztbericht sowie den wei- teren, sich auf die möglichen Folgen eines Schleudertraumas beziehenden Internetauszügen und Verweisen auf Fachliteratur nicht belegen. Des Wei- teren ist nicht einsichtig, weshalb es der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich gewesen sein soll, die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit un- verzüglich bzw. zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin war sich der Tragweite des Prüfungsantritts durch- aus bewusst. So war es ihr möglich, eine rationale Interessensabwägung vorzunehmen und dabei die persönlichen, beruflichen und finanziellen Fol- gen zu berücksichtigen (vorne E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin beim ersten Prüfungsversuch nur knapp gescheitert war und sich gut auf die zweite Prüfung vorbereitet hatte, bietet keine Garantie für das Bestehen der Prüfung. Demzufolge kann aus dem Nichtbestehen der Prüfung auch nicht auf eine erstellte Prüfungsunfähigkeit geschlossen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 9
E. 2.7 Zusammenfassend ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Prüfungszeitpunkt prüfungsunfähig war. Des Weiteren hat sie die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit verspätet geltend gemacht.
E. 3 Die angefochtene Verfügung hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 4 Es liegen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Beschwerde S. 10), weshalb auch der Eventualantrag bezüglich Kostenfreiheit abzuweisen ist und die Verfah- renskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 10
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.427U STN/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2026 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López A.________ Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom
25. November 2025; APK 25 50)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ legte Ende September und Anfang Oktober 2025 den schriftli- chen Teil der Anwaltsprüfung im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Sie er- zielte in den drei Prüfungen die Noten 4 (Strafrecht), 3,5 (Staats-, Verwal- tungs- oder Steuerrecht) und 3,5 (nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,67 ergibt. Auf- grund dieses Ergebnisses hat A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 25.11.2025). B. Am 26. Dezember 2025 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern (APK) vom 26. November 2025 sei aufzuheben und sie sei zu einer Wiederholung der schriftlichen Prüfung zuzulassen. Mit einem Eventu- albegehren beantragt A.________, es seien keine Verfahrenskosten zu er- heben. Die APK beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Februar 2026 hält A.________ an ihren Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurück- haltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft ma- chen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Steht – wie hier – nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die er- hobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechts- kontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20). 2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine krankheitsbedingte Prüfungsun- fähigkeit. Sie macht konkret geltend, sie habe am Morgen vor der Prüfung im ersten Fach (Strafrecht) einen Autounfall erlitten, welcher zu einer krank-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 4 heitsbedingten, jedoch erst nachträglich erkannten Prüfungsunfähigkeit ge- führt habe (Beschwerde S. 2). 2.1 Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdefüh- rerin geriet am Morgen des 29. September 2025 um 6.40 Uhr – auf dem Weg zur schriftlichen Anwaltsprüfung – in einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall; act. 1C; Beschwerde S. 4). Sie erschien dennoch pünktlich zur Prüfung. Die Beschwerdeführerin informierte den Präsidenten der APK vor Prüfungsbe- ginn über den Autounfall. Er erkundigte sich bei ihr, ob sie sich fähig fühle, die Prüfung zu schreiben, und klärte sie darüber auf, dass das Beginnen der Prüfung als Prüfungsversuch gelte und ein Abbruch – unter Vorbehalt wich- tiger Gründe – einem Nichtbestehen gleichgestellt würde. Die Beschwerde- führerin bestätigte in der Folge ihre Prüfungsfähigkeit sowohl mündlich ge- genüber dem Präsidenten der APK als auch schriftlich durch das Ankreuzen der Erklärung in der Prüfungssoftware, wonach sie sich physisch und psy- chisch in der Lage sehe, die Prüfung zu absolvieren. Sie entschied sich dazu, die Prüfung vom 29. September 2025 sowie die beiden weiteren schriftlichen Prüfungen (am 1. und 3.10.2025) abzulegen (Beschwerde S. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Autounfall sei ein einschnei- dendes Erlebnis gewesen und habe bei ihr eine akute Belastungsreaktion ausgelöst (Beschwerde S. 8; act. 6 S. 2 f.). Sie habe sich in einem Schock- zustand befunden, geweint, gezittert und es sei ihr übel gewesen (Be- schwerde S. 4; act. 6 S. 3). Diese psychischen Folgen betreffend verweist sie auf Internetauszüge (act. 1C) und auf Fachliteratur (act. 6 S. 3). Während der Strafrechtsprüfung habe sie trotz Einnahme eines Schmerzmittels zu- nehmend starke Rücken- und Kopfschmerzen gehabt. In den darauffolgen- den Tagen habe sie weiterhin an den Folgen eines Schleudertraumas gelit- ten und deswegen weiter Schmerzmittel eingenommen (Beschwerde S. 5). Es sei ihr kurz vor der ersten Prüfung nicht möglich gewesen, ihre gesund- heitliche Situation zu überblicken, die nötigen Abwägungen vorzunehmen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln (Beschwerde S. 8 f.). Sie habe bereits sehr viel Geld, Zeit und Energie in die Prüfungsvorbereitungen ge- steckt. Eine Verschiebung der Prüfung um ein halbes Jahr hätte sie finanziell nicht tragen können; zudem habe sie bereits die Zusage für eine Stelle in einer Kanzlei ab Februar 2026 gehabt (Beschwerde S. 8 f.). Es sei ihr so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 5 dann nicht möglich gewesen, vor Erhalt der Prüfungsergebnisse die Vermin- derung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit zu erkennen. Beim ersten Versuch der Anwaltsprüfungen habe ihr nur ein Punkt für ein genügendes Ergebnis gefehlt. Nach den Vorbereitungen auf den zweiten Versuch hätte ihre Leistung deshalb zum Bestehen der Prüfung ausreichen müssen (Beschwerde S. 10). Folglich sei sie aus objektiver Sicht und unver- schuldet nicht in der Lage gewesen, ihren Verhinderungsgrund in eigenver- antwortlicher Willensausübung unverzüglich bzw. vor Erhalt der Prüfungser- gebnisse geltend zu machen (Beschwerde S. 9). 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung (APV; BSG 168.221.1) wird der Abbruch oder das Fern- bleiben von einer Prüfung ohne wichtigen Grund dem Nichtbestehen des je- weiligen Teils der Anwaltsprüfung gleichgestellt. Wichtige Gründe stellen na- mentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der An- waltsprüfungskommission (Art. 20 Abs. 4 APV). Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 APV). Bei begründetem Ab- bruch oder Fernbleiben von einer Prüfung bietet die Anwaltsprüfungskom- mission zur entsprechenden Nachprüfung auf; diese gilt nicht als Wiederho- lung gemäss Art. 20 Abs. 1 APV (Art. 20 Abs. 6 APV). Das Ansetzen einer Nachprüfung ist demnach auf Fälle zugeschnitten, in welchen die Kandidatin oder der Kandidat aus wichtigen Gründen akut daran gehindert wird, zur Prü- fung anzutreten oder diese zu beenden. Gesundheitliche Beeinträchtigun- gen von Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten, die deren Leistungsfähig- keit während der Prüfung erheblich vermindern, verringern zugleich die Chancen auf einen Prüfungserfolg, der den wahren Kenntnissen und Fähig- keiten entspricht (Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, N. 249). Wichtige Gründe, die einen Abbruch oder ein Fernbleiben von der Prüfung rechtfertigen, sind allerdings nur beachtlich, wenn sie unverzüglich gemeldet werden (vgl. Art. 20 Abs. 5 und 6 APV). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungs- grunds die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter An- rufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 6 sich so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. Fischer/ Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 282; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 518). Denn wer sich in Kenntnis einer bestehenden gesundheitli- chen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und kann sich im Nachhinein nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen; vielmehr gilt in solchen Fällen die (un- genügende) Prüfung als nicht bestanden (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, je mit Hinweisen; Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 516 ff.; zum Ganzen VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.2, 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.2). 2.4 Nicht ausdrücklich vorgesehen ist in Art. 20 APV die Anordnung einer Nachprüfung, wenn – wie im vorliegenden Fall – die betroffene Person vor- bringt, die Prüfungsunfähigkeit erst nach der Prüfung bemerkt zu haben. Es ist allerdings anerkannt, dass die nachträgliche Geltendmachung der Prü- fungsunfähigkeit und damit die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresul- taten wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung ausnahmsweise in Frage kommt, wenn die betroffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwort- licher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (sog. «unerkannte Prüfungsunfähigkeit»; vgl. Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 288; Zim- merling/Brehm, a.a.O., N. 505). Dies ist namentlich anzunehmen, wenn Be- troffenen zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situa- tion genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Ein- sicht zu handeln. Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat jedoch im frühest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Erklärung zumutbarerweise erwartet werden darf, unverzüglich auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Unver- züglichkeit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeitpunkt sie oder er die krankhafte Verminderung ihrer bzw. seiner körper- lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der generell zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Betroffene in der Lage sind, ihren Zustand medizinisch als eine be- stimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 7 zu würdigen, sondern ob ihnen die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfassen (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 und 4.3.2 mit Hinwei- sen; VGE 2014/316 vom 5.6.2015 E. 4.4 ff.; Fischer/Jeremias/Dietrich, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 506). Bei der Frage, ob die be- hauptete Prüfungsunfähigkeit der betroffenen Person tatsächlich entgehen konnte, ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen; auf eine recht- lich relevante Prüfungsunfähigkeit, die erst nach Bekanntgabe des Prü- fungsergebnisses «entdeckt» wird, ist nur mit grosser Zurückhaltung zu schliessen (vgl. zum Ganzen VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 5.3, 2015/173 vom 5.11.2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist den Akten Fol- gendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin begab sich am Abend des ersten Prüfungstags (29.9.2025) in das Notfallzentrum des Lindenhofspitals (act. 1C). Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Bericht vom 29. Septem- ber 2025 aus, die Beschwerdeführerin habe infolge des sich am Morgen des- selben Tages ereigneten Autounfalls ein «HWS-Dezelerationstrauma» erlit- ten. Hierbei handelt es sich umgangssprachlich um ein «Schleudertrauma» (https://flexikon.doccheck.com/de/Schleudertrauma [zuletzt besucht am 13.3.2026]). Die Ärzte stellten weiter fest, die Beschwerdeführerin habe in- itial keine Beschwerden aufgewiesen. Im Verlauf des Tages seien leichte paravertebrale Schmerzen auf Höhe der Halswirbelsäule sowie im Lumbal- bereich aufgetreten. Weitere Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen, Schwindel oder sensomotorische Defizite, würden nicht vorliegen. Die Ärzte beurteilten die Beschwerdeführerin als wach, orientiert und stabil sowie in gutem Allgemeinzustand. Klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben, sodass auf weitere diagnostische Massnahmen verzichtet und die Be- schwerdeführerin nach Hause entlassen worden sei. Weitere Arztberichte liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin reichte einzig eine Verordnung zur Physiotherapie vom 13. Oktober 2025 ein (act. 1C); Ziel der Behandlung sind bzw. waren eine Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion, der Koordination und die Entzündungshemmung. 2.6 In Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin und des einge- reichten Arztberichts sowie der weiteren Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 8 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen Beschwer- den während der Strafrechtsprüfung vom 29. September 2025, namentlich Übelkeit sowie zunehmend starke Kopf- und Rückenschmerzen, werden durch den am Unfall- bzw. Prüfungstag erstellten Arztbericht nicht bestätigt. Vielmehr hielten die behandelnden Ärzte ausdrücklich fest, die Beschwerde- führerin habe keine Kopfschmerzen und lediglich leichte Rückenschmerzen aufgewiesen. Sodann beurteilten sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich als wach, orientiert und stabil sowie in gutem Allgemeinzustand. Weitere Arztberichte, die ihre geltend gemachten anhaltenden Beschwerden belegen würden, legt die Beschwerdeführerin nicht vor. Aus der Verordnung für Phy- siotherapie – welche aus nicht weiter dargelegten Gründen erst 14 Tage nach dem Unfall ausgestellt wurde – ergibt sich nichts anderes. Bezüglich der behaupteten akuten Belastungsreaktion fehlen ärztliche, psychiatrische oder psychologische Einschätzungen gänzlich. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin als Anwaltskandidatin vor und während des Ab- solvierens der Prüfungen in einem stressbedingten Ausnahmezustand be- fand und dass der Druck beim zweiten und letzten Versuch besonders gross war. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass der Autounfall kurz vor Prüfungsbe- ginn diese Stresssituation bei der Beschwerdeführerin verstärkt hat. Eine Prüfungsunfähigkeit ist damit jedoch nicht erstellt. Eine solche kann die Be- schwerdeführerin mit dem von ihr eingereichten Arztbericht sowie den wei- teren, sich auf die möglichen Folgen eines Schleudertraumas beziehenden Internetauszügen und Verweisen auf Fachliteratur nicht belegen. Des Wei- teren ist nicht einsichtig, weshalb es der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich gewesen sein soll, die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit un- verzüglich bzw. zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin war sich der Tragweite des Prüfungsantritts durch- aus bewusst. So war es ihr möglich, eine rationale Interessensabwägung vorzunehmen und dabei die persönlichen, beruflichen und finanziellen Fol- gen zu berücksichtigen (vorne E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin beim ersten Prüfungsversuch nur knapp gescheitert war und sich gut auf die zweite Prüfung vorbereitet hatte, bietet keine Garantie für das Bestehen der Prüfung. Demzufolge kann aus dem Nichtbestehen der Prüfung auch nicht auf eine erstellte Prüfungsunfähigkeit geschlossen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 9 2.7 Zusammenfassend ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Prüfungszeitpunkt prüfungsunfähig war. Des Weiteren hat sie die von ihr behauptete Prüfungsunfähigkeit verspätet geltend gemacht. 3. Die angefochtene Verfügung hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Beschwerde S. 10), weshalb auch der Eventualantrag bezüglich Kostenfreiheit abzuweisen ist und die Verfah- renskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2025.427U, Seite 10
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.